Stand: März 2016
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Bestellers werden, sofern sie als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren sind, erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Zur Annahme der Bestellungen des Bestellers haben wir ab Eingang der Bestellung 12 Werktage Zeit.
2.2. Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1. gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.
2.3. Ist die Fertigung von Prototypen/Werkzeugentwürfen vereinbart, so werden diese vor Ausführung des Auftrags dem Kunden übersandt. Die Ausführung der Prototypen/Werkzeugentwürfe ist für den Vertrag bindend, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Bis zur Bindung an die Prototypen/Werkzeugentwürfe sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern. Freigegebene Prototypen/Werkzeugentwürfe sind auch für Folgeaufträge bindend.
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen hierzu unsere ausdrückliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in Ziffer 2 genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurück zu geben.
4.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen netto Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4.3. Haben wir die Aufstellung, Montage oder eine sonstige Dienstleistung übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.
4.4. Formen- und Entwicklungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.
6.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Im Falle der Fertigung von Prototypen/Werkzeugentwürfen durch uns, beginnt die Lieferfrist mit deren Freigabe.
6.3. Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß durch einen unserer Lieferanten beliefert werden. 6.4. Kommen wir schuldhaft in Lieferverzug, kann der Besteller - sofern er nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
6.5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 6.4. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
6.6. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7.1. Die Lieferung erfolgt “ab Werk”, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Besteller vereinbart haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der durch uns gelieferten Sache geht daher, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich den Versand oder die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben, mit der Übergabe an die bzw. mit der Abholung durch die Transportperson auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
7.2. Die Abnahme von Werkzeugen findet in unserem Hause statt, soweit nichts Anderes vereinbart ist. An der Abnahme nimmt ein bevollmächtigter Vertreter des Bestellers teil. Das Ergebnis ist einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
7.3. Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage, geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Besteller über.
7.4. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus dem Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs auf den Besteller über.
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und in Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung jetzt schon an.
8.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
9.1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
9.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Waren bei dem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
9.3. Sollte trotz aufgewendeter Sorgfalt die von uns gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Bestseller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 9.8 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die der Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.8. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns. Weitergehende oder andere als in diesen AGB geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
10.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 6.3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11.1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
11.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
11.3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziffer 9.2. geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
12.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
12.4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt entsprechend für Regelungslücken.
Stand: März 2016
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
2.1. Bestellungen, Annahmen, Lieferabrufe, Lieferverträge und sonstige zwischen uns und dem Lieferanten abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Annahmen und Lieferabrufe können jedoch auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2.2. Anfragen durch uns an den Lieferanten sind lediglich Einladungen an den Lieferanten zur Abgabe eines Angebots.
2.3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4. Der Lieferant hat unsere Bestellung umgehend, längstens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang schriftlich zu bestätigen, andernfalls sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt.
2.5. Wir können im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren, Änderungen des Vertragsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.
2.6. Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von uns eigenhändig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und ggf. bestehende Bedenken unverzüglich gegenüber uns schriftlich anzumelden und zu klären.
2.7. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die Waren.
3.1. Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegeben Liefertermine und -fristen sind verbindlich.
3.2. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, DDP Incoterms 2010 an uns oder an den von uns benannten Lieferort zu erfolgen.
3.3. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Vertragsgegenstandes und der Versandpapiere bei uns oder der von uns bezeichneten Empfangstelle maßgebend.
3.4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, der Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände hat, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern, hat uns der Lieferant unverzüglich darüber zu unterrichten.
3.5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind für uns zumutbar.
3.7. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs.
3.8. Sowohl im Falle von Über- und/oder Unterlieferungen bestellter Mengen als auch bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns das Recht vor, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern oder die Rechnung entsprechend zu valutieren.
3.9. Der Lieferant hat die Ware in geeigneter Weise zu verpacken.
3.10. Der Lieferant versichert, dass die Waren keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011765/EU (RoHS) fallen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind oder keine Registrierpflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellen und uns zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gem. den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant uns dies spätestens bei der Auftragsbestätigung mit.
3.11. Der Lieferant hat uns bei der Erlangung von Zoll- und anderen staatlichen Vergünstigungen angemessen zu unterstützen und wird hierzu die von uns angeforderten Nachweise und Dokumente, insbesondere Ursprungszeugnisse, übergeben.
Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns und den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht.
5.1. Bei den Preisen handelt es sich um Festpreise. Alle Bezugsnebenkosten (Zölle, Verpackung, Transport, Versicherung) sind vom Lieferanten im Rahmen seines Angebots gesondert auszuweisen und sind mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung von dem Lieferanten zu tragen. Preiserhöhungen des Vertragsgegenstandes, inklusive der Erhöhung der Bezugsnebenkosten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
5.2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
5.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
Wir haben die Mängel des Vertragsgegenstandes, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach § 377 HGB. Zahlungen von uns stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar.
7.1. Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Vertragsgegenstände dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen.
7.2 Es finden die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
7.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
7.4 Für den Fall, dass der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit der Beseitigung beginnt, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
7.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
7.6 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
7.7 Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbehebung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
7.8 In Fällen des Austauschs oder in Fällen, in denen ein verbesserter Vertragsgegenstand denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Mängelbehebung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
7.9 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigenden Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
7.10. Sonstige Ansprüche von uns wegen Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt.
8.1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. Dies gilt im Falle verschuldensabhängiger Haftung nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
8.2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 8.1. alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
8.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.4. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
8.5. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten und dies auf Verlangen von uns nachzuweisen.
Personen des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände von uns oder des von uns benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von uns oder des benannten Dritten zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der von uns beigestellten Stoffe und Teile hergestellten Vertragsgegenstände sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
11.2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen Lieferanten und uns und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
11.4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
12.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption
12.2. Für den Fall, dass sich der Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
Vom Lieferanten nach Vorgaben von uns gefertigte Vorrichtungen, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen gehen nach Zahlung durch uns in das Eigentum von uns über. Ab diesem Zeitpunkt entleiht der Lieferant die Sache von uns. Betriebsmittel dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots oder zur Ausführung der bestellten Vertragsgegenstände bzw. Leistung verwendet werden. Ohne die schriftliche, vorherige Zustimmung von uns dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht werden noch dürfen sie für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen von uns zu jeder Zeit zurückzugeben, ohne dass der Lieferant sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, es sei denn, dem Lieferant steht ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz zu.
14.1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftssitz von uns.
14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
14.3. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz.